Gemeine Kosten?
Wusstest Du’s? Aus einer durchaus seriösen Erkenntnis des Robert-Koch-Institutes resultiert zum Schutz von Kunden und Mitarbeitern vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus die Erforderlichkeit von Desinfektions-Maßnahmen an Kunden- und Ersatz-Fahrzeugen. Mittlerweile werden sie, zwar höchst unterschiedlich, von fast allen FLI’s vergütet. Interessant aber: Zunächst wurden sie des Öfteren gestrichen unter Verweis auf die Gemeinkosten!
Klar ist, dass
dieser Aufwand vor der Pandemie nicht üblicherweise betrieben wurde, also durch
sie hinzukam und nach der Logik der Zunächst-Verweigerer zur Erhöhung der
Gemeinkosten, mithin des Stundenverrechnungssatzes hätte führen müssen. Tat er
jedoch nicht.
Allerdings zu Recht; denn an diesem Beispiel wird wieder deutlich, was zu oft
argumentiert und dadurch nicht wahrer wird: Alle erforderlichen Positionen
werden dann in den Gemeinkosten verortet, wenn sie nicht beglichen werden
sollen. Der Definition nach sind dies aber Kosten, die nicht direkt einem
Auftrag zuzuordnen sind. Deshalb hat es sich – nicht nur in der K+L-Branche –
zur Gepflogenheit entwickelt, nach Gemeinkosten, Pauschalen Kosten und direkten
Kosten zu unterscheiden, wobei die beiden letzten Kostenarten als Positionen
fakturiert werden und die Gemeinkosten im Stundenverrechnungssatz kalkuliert
sind. Fakt ist, dass es in der Branche durchaus erfolgreiche Player gibt, die
solche betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten bei ihren Partnern mit
Fingerspitzengefühl und Augenmaß behandeln. Tatsache ist aber auch, dass sowohl
bei der Vollständigkeit der Abrechnung erforderlicher und erbrachter Leistungen
hier und da Defizite bei manchem Player sichtbar werden als auch das
Verständnis für die Entwicklung des Aufwands und der Investitionen der Betriebe
lückenhaft ist. Umso schlechter, wenn die Positionen Abrechnung und
Stundenverrechnungssatz gegeneinander ausgespielt werden und damit die Betriebe
den Aufwand aus ihrer Rendite bestreiten sollen – und damit aus ihrer Ertrags-
und Investitionsfähigkeit.
Beide Themen also müssen wir als Verband und als Betriebe im Auge behalten und jeder das ihm Möglich tun, damit sich solche Gewohnheiten bei den Partnern in der Schadensteuerung nicht einschleifen. Allerdings sollte gerne auch den vorbildlichen Akteuren eine angemessene Wertschätzung entgegengebracht werden. Auch für die in beiderlei Hinsicht erforderliche Achtsamkeit geben die Desinfektionsmaßnahmen ein gutes Beispiel; denn sie werden jetzt üblicherweise korrekt als Aufwandsposition vergütet. Man könnte sich vorstellen, dass es zukünftig Diskussionsbedarf in dieser Hinsicht geben wird, wenn es beispielsweise um die Programmierung der Fahrzeugsoftware und den damit verbundenen Aufwand geht. Vielleicht helfen dann Begründungen wie die im Fall der Desinfektionsmaßnahmen? Hier im Wortlaut ein Auszug der plausiblen Erkenntnis: Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit ab. Für SARS-CoV-1 konnte gezeigt werden, dass das Virus bis zu 6 Tage auf bestimmten Oberflächen infektiös bleibt [Rabenau 2005]. Aus ersten Untersuchungen geht hervor, dass SARS-CoV-2 ähnliche Eigenschaften zeigt [Doremalen 2020]. Generell kann bei niedrigen Temperaturen von einer längeren Infektiosität des Virus ausgegangen werden. Auch in biologischen Sekreten (bei Anschmutzung) ist davon auszugehen, dass das Virus länger stabil bleibt. Eine Kontamination der Oberflächen in der unmittelbaren Umgebung von infizierten Personen ist nicht auszuschließen.