Satzung des Bundesverbandes der Partnerwerkstätten e. V.
(BVdP e.V.)
(Stand: 25.04.2023)
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Partnerwerkstätten e.V.“. Er ist der Zusammenschluss der Deutschen handwerklich betriebenen Kfz-, Karosserie- und Lackier-Werkstätten mit gemeinsamen Interessen im Kfz-Schadensmanagement und der Schadensabwicklung. Er trägt die Abkürzung BVdP.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 83646 Bad Tölz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter VR 203215 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Vertretung der fachlichen und überfachlichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere Interessensvertretung gegenüber Versicherern, Flottenbetreibern und Leasinggesellschaften sowie deren Dienstleistern Interessensvertretung gegenüber Behörden, Institutionen und Organisationen Stärkung und Koordination wirtschaftlicher Aktivitäten Durchführung gemeinsamer Fachtagungen Öffentlichkeits- und Pressearbeit.
(2) Zum Erreichen der Vereinszwecke können Aufträge an Dritte gegeben und Kooperationen eingegangen werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die im handwerklichen Kfz-, Karosserie- oder Lackier-Gewerbe unternehmerisch tätig sind.
(2) Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaft durch den/die gesetzlichen Vertreter aus. Sie können einen Mitarbeiter bevollmächtigen, ihre Interessen im Verein wahrzunehmen. Die Bevollmächtigung ist dem Verein auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Für dem Verein nahestehende natürliche und juristische Personen ist eine Fördermitgliedschaft möglich.
(4) Sofern die Aufnahmekriterien nicht erfüllt werden oder schwerwiegende Gründe vorliegen, kann eine Mitgliedschaft im Verein durch Vorstandsbeschluss verweigert werden.
(5) Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, insbesondere wenn grob gegen die Rechte und Pflichten der Satzungszwecke verstoßen wird.
Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Ziele des Bundesverbandes,
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Bundesverbandes,
c) eine grobe Verletzung der Interessen des Bundesverbandes,
d) Nichterfüllung der Beitragspflichten über den Zeitraum eines Jahres hinaus, jedoch erst nach zweimaliger fruchtloser Zahlungsaufforderung.
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Vermögen des Vereins.
(6) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit 3-monatiger Frist schriftlich zum Jahresende möglich.
(7) Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragszahlungspflicht bestehen, unabhängig davon, wann die Kündigung ausgesprochen wurde.
§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung. Den Mitgliedern steht insbesondere das Recht zu, an der Mitgliederversammlung und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und deren Leistungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung ihrer Ziele und Umsetzung ihrer Aufgaben zu unterstützen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu akzeptieren und mitzutragen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten.
§ 5 Wahl- und Stimmrecht
Wahl- und stimmberechtigt ist der Inhaber bei Einzelunternehmen bzw. gesetzliche Vertreter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder die bevollmächtigte Person. Fördermitglieder haben nur beratende Rechte aber kein Wahl- und Stimmrecht. Sie können auch nicht dem Vorstand angehören.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über:
- Festlegung der Arbeitsschwerpunkte
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Festsetzung des Haushaltsplanes
- Festsetzung der Beitragsordnung und der Mitgliedsbeiträge
- Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle oder als hybride Versammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der
Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle
Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen oder kombinierten Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet.
(5) Der Versammlungsleiter kann Nicht-Vereinsmitgliedern den Zutritt zur Mitgliederversammlung gewähren, solange kein Vereinsmitglied widerspricht.
(6) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung einen öffentlichen Teil anfügen, zu dem Nicht-Mitglieder teilnahmeberechtigt sind.
§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Einladungstermin durch einfachen Brief, Telefax oder EMail. Hierzu lädt der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter, ein.
(2) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst mit Ausnahme der Beschlüsse nach §13 dieser Satzung.
(2) Beschlüsse können nur über die Angelegenheiten getroffen werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse können mit Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, davon ausgenommen sind Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch den Inhaber oder den gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Eine Vertretungsbevollmächtigung ist durch schriftliche Willenserklärung möglich. Stimmübertragung ist nicht möglich.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied wünscht geheime schriftliche Abstimmung.
Wenn und soweit die Versammlung als virtuelle oder hybride stattfindet, legt der Vorstand in der Ladung zur Versammlung die Abstimmungsart fest. Sollte aus seiner Sicht sich dennoch eine andere als die angekündigte Art der Abstimmung sinnvoll erscheinen, besteht eine Bindung an die Angekündigte nicht. Er kann eine andere bestimmen.
(5) Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
§ 9 Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen den Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorstandvorsitzenden und zwei Vertretern. Je zwei vertreten gemeinsam den Verein rechtsverbindlich.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder stammen.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist für die restliche Amtszeit in der nächst folgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.
(4) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
(5) Abwahl ist mit der Dreiviertel-Mehrheit bei Verlust des Vertrauens in der Mitgliederversammlung möglich.
(6) Wahlen und Abwahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied wünscht geheime schriftliche Abstimmung. Siehe auch § 8 Abs. 4.
(7) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis die vertretungsberechtigte Anzahl von Nachfolgern gewählt sind.
(8) Die Vorstandsmitglieder können neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Die Höhe der Tätigkeitsvergütung und die Regelungen für den Ersatz von Auslagen ergeben sich aus einer von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Entschädigungsordnung.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand legt die Arbeitsrichtlinien fest und überwacht die Einhaltung der Zielvorgaben. Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitskreise errichten. Ständige Arbeitskreise sind: Arbeitskreis Innovation-Group-
Partner Arbeitskreis HUK-Coburg-Partner.
Die Ausschüsse und Arbeitskreise haben beratende Stimme und berichten an den Vorstand. Näheres regelt die vom Vorstand aufzustellende Geschäftsordnung für Ausschüsse und Arbeitskreise.
§ 11 Revision
Die Jahresrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählenden Revisoren geprüft. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 Geschäftsführung
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten, die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Dieser führt die laufenden Geschäfte und berichtet an den Vorstand. Der Vorstand kann den Geschäftsführer dazu beauftragen und bevollmächtigen, Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit dem Verein stehen, abzuwickeln.
§ 13 Änderung der Satzung, Auflösung
Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen zur
Beschlussfassung auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen. Diese entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Das Vereinsvermögen wird nach Auflösung unter Abzug aller Kosten gleichmäßig an die Mitglieder zurückgezahlt. Die Abwicklung übernimmt der Vorstand oder im Verhinderungsfall eine von der Mitgliederversammlung beauftragte Person (Liquidator).
§ 14
Gerichtsstand ist am Sitz des Vereins.
§ 15
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.04.2023 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Lüdenscheid, 25.04.2023
Gender Klausel
Die weibliche Form ist der männlichen Form gleichgestellt. Lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.